- entmündigen
- bevormunden
* * *
ent|mün|di|gen [ɛnt'mʏndɪgn̩] <tr.; hat:(jmdm.) das Recht entziehen, bestimmte juristische Handlungen auszuführen:man hat den Kranken entmündigt.Syn.: für unzurechnungsfähig erklären, unter Aufsicht stellen, unter Kuratel stellen (veraltend).* * *
ent|mụ̈n|di|gen 〈V. tr.; hat〉 der Mündigkeit berauben, unter Vormundschaft stellen ● einen unzurechnungsfähigen Menschen \entmündigen [→ Mund (im Sinne von „Schutz“)]* * *
jmdm. durch Gerichtsbeschluss das Recht entziehen, bestimmte juristische Handlungen vorzunehmen:jmdn. e. lassen;Ü der Staat darf seine Bürgerinnen und Bürger nicht e. (ihnen nicht die Mitsprache bei politischen u. a. Entscheidungen verwehren).* * *
ent|mụ̈n|di|gen <sw. V.; hat [zu ↑mündig]: jmdm. durch Gerichtsbeschluss das Recht entziehen, bestimmte juristische Handlungen vorzunehmen: jmdn. wegen Geisteskrankheit, Trunksucht e.; Ü Historisch hat die Arbeiterbewegung die Bedeutung einer Emanzipationsbewegung der politisch entmündigten Schicht der Industriearbeiter (Fraenkel, Staat 24).
Universal-Lexikon. 2012.